RuP Werbeagentur Frankfurt GmbH, Frankfurt am Main (Eschersheimer Landstr. 10, 60322 Frankfurt am Main). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden RuP Europe Communication Group Aktiengesellschaft am 27.12.2006 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
RuP Werbeagentur Frankfurt GmbH, Frankfurt am Main (Eschersheimer Landstr. 10, 60322 Frankfurt am Main). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 24.08.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 24.08.2006 und der Hauptversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 29.08.2006 mit der RuP Europe Communication Group AG mit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln, HRB 45460) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.