Rudolf Riedel GmbH & Co KG, Schalksmühle (Gewerbering 34, 58579 Schalksmühle). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Rudolf Riedel - KMT GmbH am 13.11.2006 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
Rudolf Riedel GmbH & Co KG, Schalksmühle (Gewerbering 34, 58579 Schalksmühle). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 22.08.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 22.08.2006 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 22.08.2006 mit der KMT Kunststoff-Metalltechnologie GmbH mit Sitz in Treuen (Amtsgericht Chemnitz HRB 2054) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Rudolf Riedel GmbH & Co KG, Schalksmühle (Gewerbering 34, 58579 Schalksmühle). Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 05.08.2004 einen Teil ihres Vermögens (Teilbetrieb "Honeywell") als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung auf die Arnsberger Metallwerk GmbH & Co. KG mit Sitz in Arnsberg (Amtsgericht Arnsberg HRA 5756) als übernehmenden Rechtsträger übertragen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.