HRA 19371: Rudolf Schwarz GmbH & Co. KG, Overath, Oberauel 2, 51491 Overath. Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: Rudolf Schwarz Verwaltungs-GmbH, Overath (AG Köln, HRB 45533). Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen.
ASLAN, Schwarz GmbH & Co. KG, Overath (Oberauel 2, 51491 Overath). Nach Firmenänderung nunmehr neue Firma: Rudolf Schwarz GmbH & Co. KG. Nach Firmenänderung der persönlich haftenden Gesellschafterin: Rudolf Schwarz Verwaltungs-GmbH, Overath (AG Köln, HRB 45533).
ASLAN, Schwarz GmbH & Co. KG, Overath (Oberauel 2, 51491 Overath). Nach Ergänzung: Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 07.07.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 07.07.2006 und der Gesellschafterversammlung der Oliver Schwarz GmbH & Co KG mit dem Sitz in Overath (AG Köln HRA 23471) vom 07.07.2006 einen Teil ihres Vermögens als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Abspaltung auf die Oliver Schwarz GmbH & Co. KG als übernehmendem Rechtsträger übertragen.
ASLAN, Schwarz GmbH & Co. KG, Overath (Oberauel 2, 51491 Overath). Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 07.07.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 07.07.2006 und der Gesellschafterversammlung der Oliver Schwarz GmbH & Co KG mit dem Sitz in Overath (AG Köln HRA 23471) vom 07.07.2006 einen Teil ihres Vermögens als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Abspaltung auf die als übernehmenden Rechtsträger übertragen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.