HRB 741937: Ruetz Malerfachbetrieb GmbH, Friedrichshafen, Herrmann-Metzger-Straße 4, 88045 Friedrichshafen. Bestellt als Geschäftsführer: Ruetz, Patrick, Friedrichshafen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 741937: Ruetz Malerfachbetrieb GmbH, Friedrichshafen, Herrmann-Metzger-Straße 4, 88045 Friedrichshafen. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 01.12.2020 mit Änderung vom 17.03.2021. Geschäftsanschrift: Herrmann-Metzger-Straße 4, 88045 Friedrichshafen. Gegenstand: Der Betrieb eines Malerfachbetriebes sowie alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Ruetz, Jürgen, Friedrichshafen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist entstanden infolge Ausgliederung des von dem Einzelkaufmann Ruetz, Jürgen, Friedrichshafen, * ‒.‒.‒‒ als Inhaber der Firma "Jürgen Ruetz Malerfachbetrieb e.K.", Friedrichshafen (Amtsgericht Ulm HRA 726967) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplans vom 01.12.2020. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.