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SÄCHSISCHER LANDESFRAUENRAT "FRAUENPOWER" e.V., Chemnitz (VR 2172) inaktiv

Firmendaten

Anschrift
Markt 4
09111 Chemnitz
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: keine Angabe
Fax: keine Angabe
E-Mail: keine Angabe
Webseite: keine Angabe
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: keine Angabe
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 1 im Vollprofil enthalten
Register
Registernr.: VR 2172
Amtsgericht: Chemnitz
Rechtsform: eV
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die SÄCHSISCHER LANDESFRAUENRAT "FRAUENPOWER" e.V. aus Chemnitz war im Handelsregister Chemnitz unter der Nummer VR 2172 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die SÄCHSISCHER LANDESFRAUENRAT "FRAUENPOWER" e.V. ihren Standort nicht geändert. Die SÄCHSISCHER LANDESFRAUENRAT "FRAUENPOWER" e.V. wies zuletzt 0 Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 09.05.2020)

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Registermeldungen 2

Calendar 10.05.2007
Löschung

SÄCHSISCHER LANDESFRAUENRAT "FRAUENPOWER" e.V., Chemnitz (Markt 4, 09111 Chemnitz). Die Verschmelzung wurde am 25.04.2007 in das Register des übernehmenden Rechtsträgers (Amtsgericht Dresden, VR 4811) eingetragen. Von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.

Calendar 19.04.2007
Veränderung

SÄCHSISCHER LANDESFRAUENRAT "FRAUENPOWER" e.V., Chemnitz (Markt 4, 09111 Chemnitz). Der Verein ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 13.01.2007 und der Beschlüsse der jeweiligen Mitgliederversammlungen vom selben Tag mit dem Verein Landesfrauenrat Sachsen-Sächsisches Frauenforum e.V. mit Sitz in Dresden (Amtsgericht Dresden, VR 1227) als weiterem übertragenden Rechtsträger auf den neu gegründeten Verein Landesfrauenrat Sachsen e.V. mit dem Sitz in Dresden verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit der Eintragung der Verschmelzung in das Register des übernehmenden Rechtsträgers.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.

Historie 1

10.05.2007
Registervorgang

Löschung 03.05.2007