Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
11 |
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Prokura erloschen:
Preiß, Barbara, Meißen, * ‒.‒.‒‒ |
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a)
04.10.2023
Ohnesorge |
10 |
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Einzelprokura:
Doebe, Claudia, Tharandt OT Großopitz,
* ‒.‒.‒‒ |
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a)
28.07.2023
Seifert |
HRB 6040: Sächsische Landsiedlung Gesellschaft mit beschränkter Haftung - SLS, Meißen, Schützestr. 1, 01662 Meißen. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Wieck, Thorsten, Dresden, * ‒.‒.‒‒.
HRB 6040: Sächsische Landsiedlung Gesellschaft mit beschränkter Haftung - SLS, Meißen, Schützestr. 1, 01662 Meißen. Bestellt: Geschäftsführer: Dr. Fischer, Eckart, Klipphausen, * ‒.‒.‒‒.
HRB 6040: Sächsische Landsiedlung Gesellschaft mit beschränkter Haftung - SLS, Meißen, Schützestr. 1, 01662 Meißen. Die LSEG Landessiedlungs- und Entwicklungsgesellschaft Sachsen mbH mit dem Sitz in Dresden (Amtsgericht Dresden HRB 12796) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 26.06.2018 und des Beschlusses der Gesellschafterversammlung der übertragenden Gesellschaft vom selben Tag sowie des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 26.06.2018 mit der Gesellschaft im Wege der Aufnahme verschmolzen.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
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