Südareal Projektentwicklungsgesellschaft mbH "Kunstmühle Rosenheim", München, Quagliostr. 7, 81543 München.Die Verschmelzung wurde am 09.09.2009 in das Register der übernehmenden Gesellschaft eingetragen (siehe Amtsgericht München HRB 59451).
Südareal Projektentwicklungsgesellschaft mbH "Kunstmühle Rosenheim", München, Quagliostr. 7, 81543 München.Geschäftsanschrift: Quagliostr. 7, 81543 München. Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 24.08.2009 sowie der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Südareal Bauträgergesellschaft mbH mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRB 59451) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Südareal Projektentwicklungsgesellschaft mbH "Kunstmühle Rosenheim", München (Quagliostr. 7, 81543 München). Die Verschmelzung ist endgültig nicht wirksam geworden.
Südareal Projektentwicklungsgesellschaft mbH "Kunstmühle Rosenheim", München (Quagliostr. 7, 81543 München). Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 19.08.2005 sowie der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Südareal Bauträgergesellschaft mbH mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRB 59451) verschmolzen.Die Verschmelzung wird erst wirksam mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.