Südkälber-Erzeugergemeinschaft e.G., München (Zenettiplatz 1, 80337 München). Berichtigung zur Eintragung Nr. 3: Die übernehmende Gesellschaft hat ihren Sitz in Waldkraiburg (AG Traunstein GnR 254). Die Verschmelzung wurde am 04.08.2006 in das Register der übernehmenden Gesellschaft eingetragen (siehe Amtsgericht Traunstein GnR 254).
Südkälber-Erzeugergemeinschaft e.G., München (Zenettiplatz 1, 80337 München). Die Genossenschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 08.05.2006 sowie Beschluss ihrer Generalversammlung vom 29.05.2006 und Beschluss der Vertreterversammlung der übernehmenden Gesellschaft vom 23.06.2006 mit der Viehvermarktungsgenossenschaft Oberbayern-Schwaben eG mit dem Sitz in (Amtsgericht Waldkraiburg GnR 254) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft.Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Südkälber-Erzeugergemeinschaft e.G., München (Zenettiplatz 1, 80337 München). Die Vertreterversammlungen vom 28.11.2002 und vom 17.11.2005 haben die Änderungen der Satzung beschlossen. Geändert wurden § 3 Abs. 2 Buchst. a, § 9 Abs. 1 Buchst. d und e, § 10 Abs. 2 Satz 4, § 11 Buchst. f, § 13, § 16 Abs. 2 Buchst. e und g, § 18 Abs. 1, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 1 Buchst.c, § 24 Abs. 3, § 25 b, § 29 Buchst. h, § 36 Abs. 1, § 41 Überschrift, Abs. 1,3,4,5,6, § 42 Zeilen 5 und 6 sowie § 42 der Satzung. Ausgeschieden: Vorstand: Regenfus, Fritz, Landwirt, Kleinsendelbach. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der Genossenschaft ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung bei der Genossenschaft zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können.