S & S Folien-Vertriebs-GmbH, Ranstadt, Dauernheimer Straße 6, 63691 Ranstadt.Die Verschmelzung ist im Register des übernehmenden Rechtsträgers am 03.09.2009 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
S & S Folien-Vertriebs-GmbH, Ranstadt, Dauernheimer Straße 6, 63691 Ranstadt.Geschäftsanschrift: Dauernheimer Straße 6, 63691 Ranstadt. Prokura erloschen: Riege, Norbert, techn. Betriebsleiter, Ranstadt 1, * ‒.‒.‒‒; Suppes, Günther, Ranstadt, * ‒.‒.‒‒; Ulm, Edeltraud Anita, geb. Bauernfeind, Kauffrau, Weingarten. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 06.08.2009 mit Ergänzungsvertrag vom 20.08.2009 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger von den selben Tagen mit der ASU Verpackungsgesellschaft mbH mit Sitz in Ranstadt (Amtsgericht Friedberg (Hessen), HRB 4699) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.