HRB 10771: S + S Gittersysteme GmbH, Goldbach, Schlossberg 19, 63773 Goldbach. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Stegmann, Christian, Bessenbach, * ‒.‒.‒‒. Personendaten geändert, nun: Geschäftsführer: Schüßler, Jochen, Goldbach, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
S + S Gittersysteme GmbH, Aschaffenburg, Altdorfer Straße 7, 63739 Aschaffenburg. Die Gesellschafterversammlung vom 27.10.2011 hat die Änderung des § 1 (Sitz) der Satzung beschlossen. Neuer Sitz: Goldbach. Geschäftsanschrift: Schlossberg 19, 63773 Goldbach.
S + S Gittersysteme GmbH, Aschaffenburg, Altdorfer Straße 7, 63739 Aschaffenburg.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 06.05.2009. Geschäftsanschrift: Altdorfer Straße 7, 63739 Aschaffenburg. Gegenstand des Unternehmens: Vertrieb und Entwicklung von Stützmauersystemen, Objekten, Gartenmöbeln und Accessoires aus Draht, vorwiegend für den Garten- und Landschaftsbau. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt: Geschäftsführer: Schüßler, Jochen, Aschaffenburg, * ‒.‒.‒‒; Stegmann, Christian, Bessenbach, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der S + S Gittersysteme OHG mit dem Sitz in Aschaffenburg (Amtsgericht Aschaffenburg HRA 4776). Nicht eingetragen: Den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.