S E C Grundbesitz und mehr GmbH, Karlsruhe, Rittnerstr. 40a, 76227 Karlsruhe. Berichtigung von Amts wegen zur Geschäftsanschrift: Rittnertstraße 40a, 76227 Karlsruhe.
S E C Grundbesitz und mehr GmbH, Karlsruhe, Rittnerstr. 40a, 76227 Karlsruhe. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 03.08.2012 mit Nachtrag vom 19.09.2012. Geschäftsanschrift: Rittnerstr. 40a, 76227 Karlsruhe. Gegenstand: Halten und Verwalten sowie Erwerb und Veräußerung von lmmobilien zum Zwecke der Verwaltung eigenen Vermögens, fernerhin auch die Verwaltung eigenen Vermögens in anderen Anlageklassen. fernerhin die entgeltliche Gebrauchsüberlassung von Mobllien aller Art. Stammkapital: 325.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Dr. Melber, Oliver, Karlsruhe, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Kommanditgesellschaft unter der Firma "Felion GmbH & Co. KG", Karlsruhe (Amtsgericht Mannheim HRA 104674) gemäß § 190 ff. UmwG. Die Geschäftsführer sind kraft Gesellschaftsvertrages ermächtigt, bis zum 22.10.2017 das Stammkapital der Gesellschaft einmal oder mehrmals um bis zu 150.000,00 EUR durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012/I). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.