S.A. Street Acquisition GmbH, Neuss (Königstraße 1, 41460 Neuss). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Werhahn Mühlen Dienstleistungs-GmbH am 02. Mai 2007 eingetragen worden. Die Gesellschaft ist erloschen.
S.A. Street Acquisition GmbH, Neuss (Königstraße 1, 41460 Neuss). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 21. Dezember 2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 21. Dezember 2006 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 21. Dezember 2006 mit der Werhahn Mühlen Dienstleistungs-GmbH mit Sitz in Neuss (Amtsgericht Neuss, HRB 13216) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
S.A. Street Acquisition GmbH, Neuss (Königstr. 1, 41460 Neuss). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 09. August 2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 09. August 2006 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 09. August 2006 mit der Street VBV Beteiligungs - GmbH mit Sitz in Neuss (Amtsgericht Neuss HRB 13438) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
S.A. Street Acquisition GmbH, Neuss (Königstr. 1, 41460 Neuss). Die Abspaltung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 24. November 2005 wirksam geworden.
S.A. Street Acquisition GmbH, Neuss (Königstr. 1, 41460 Neuss). Die Gesellschafterversammlung vom 15. November 2005 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 1.938.000,00 EUR zur Durchführung der Abspaltung und Übernahme beschlossen. Nicht mehr Geschäftsführer: Werhahn, Anton, Neuss, * ‒.‒.‒‒; Dr. Wiemers, Norbert, Neuss, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als Geschäftsführer: Reinfelder, Bernhard, Meerbusch, * ‒.‒.‒‒; Dr. Werhahn, Michael, Neuss, * ‒.‒.‒‒, jeweils mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Prokura erloschen: Reinfelder, Bernhard, Neuss, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 15. November 2005 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 15. November 2005 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 15.November 2005 die Anteile des übertragenden Rechtsträgers an der Street VBV GmbH & Co. KG, Neuss (AG Neuss, HRA 6392) und an der Street VBV Beteiligungs-GmbH, Neuss (Amtsgericht Neuss, HRB 13438) als Gesamtheit im Wege der Abspaltung übernommen. Die Abspaltung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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