HRB 69626:S.K.L. Nordhawk Beteiligungs GmbH, Ratingen, Harkortstr. 27, 40880 Ratingen.Nicht mehr Geschäftsführer: Lugani, Satish Kumar, Düsseldorf, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als Geschäftsführer: Lugani, Sushrut Kumar, Düsseldorf, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
S.K.L. Nordhawk Beteiligungs GmbH, Ratingen, Harkortstr. 27, 40880 Ratingen. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 25.01.2013. Geschäftsanschrift: Harkortstr. 27, 40880 Ratingen. Das Halten und Verwalten eigenen Vermögens, insbesondere die Beteiligung an der MS NORDHAWK Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co KG. 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Jedem Geschäftsführer kann Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden. Geschäftsführer: Lugani, Satish Kumar, Düsseldorf, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der S.K. Lugani MS Nordhawk Beteiligungs oHG (Amtsgericht Düsseldorf HRA 22228) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 25.01.2013. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.