HRB 11337:SAB Spar- und Anlageberatung GmbH, Bad Homburg v. d. Höhe, Kaiser-Friedrich-Promenade 111, 61348 Bad Homburg v. d. Höhe.Gemäß § 395 FamFG von Amts wegen gelöscht als Geschäftsführer: Bär, Ernst, Berlin-Tempelhof-Schönebe, * ‒.‒.‒‒.
SAB Spar- und Anlageberatung GmbH, Bad Homburg v. d. Höhe, Kaiser-Friedrich-Promenade 111, 61348 Bad Homburg v. d. Höhe. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
SAB Spar- und Anlageberatung GmbH, Bad Homburg v. d. Höhe, Kaiser-Friedrich-Promenade 111, 61348 Bad Homburg v. d. Höhe.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 22.12.2008. Geschäftsanschrift: Kaiser-Friedrich-Promenade 111, 61348 Bad Homburg v. d. Höhe. Gegenstand: die Beratung in Fragen von Spar- und Vermögensangelegenheiten, ferner der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Vermittlung des Abschlusses und der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohn- und Gewerberäume, Finanzierungen und Versicherungen. Weiterhin ist Gegenstand der Gesellschaft Vermittlung des Abschlusses und der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Kapitalanlagen jeder Art, deren Konzeption, Platzierung, Abwicklung und Betreuung sowie sämtliche damit verbundene Tätigkeiten. Stammkapital: 1.538.462,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Bär, Ernst, Berlin, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der SAB Spar- und Anlageberatung Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Bad Homburg v. d. Höhe (Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe HRB 7051). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.