SAM Headhunting Baden-Württemberg GmbH & Co. KG, Karlsruhe, Albert-Nestler-Straße 26, 76131 Karlsruhe. Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: SAM Headhunting Baden-Württemberg Verwaltungsgesellschaft mbH, Karlsruhe (Amtsgericht Mannheim HRB 707571). Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen. Eine Liquidation findet nicht statt. Das Registerblatt ist geschlossen.
SAM Headhunting Baden-Württemberg GmbH & Co. KG, Karlsruhe, Zypressenweg 13, 76149 Karlsruhe. Neue Geschäftsanschrift: Albert-Nestler-Straße 26, 76131 Karlsruhe.
SAM Headhunting Baden-Württemberg GmbH & Co. KG, Karlsruhe, Zypressenweg 13, 76149 Karlsruhe.(Die Suche und Auswahl von Führungskräften und Spezialisten (Headhunting) sowie die zugehörigen Dienstleistungen wie Tests, Assessments und Analysen.).Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Zypressenweg 13, 76149 Karlsruhe. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: SAM Headhunting Baden-Württemberg Verwaltungsgesellschaft mbH, Karlsruhe (Amtsgericht Mannheim HRB 707571), mit der Befugnis - auch für die jeweiligen Geschäftsführer -, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "SAM Headhunting Baden-Württemberg GmbH", Karlsruhe (Amtsgericht Mannheim HRB 702648) gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.