SAM Sächsische Asphaltmischwerke GmbH & Co. KG, Dresden, An der Flutrinne 12, 01139 Dresden.Ausgeschieden: Persönlich haftender Gesellschafter: SAM Sächsische Asphaltmischwerke Verwaltung GmbH, Dresden (Amtsgericht Dresden HRB 16823). Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen.
SAM Sächsische Asphaltmischwerke GmbH & Co. KG, Dresden, (An der Flutrinne 12, 01139 Dresden).Die CAW Chemnitzer Asphaltwerke GmbH mit dem Sitz in Chemnitz (Amtsgericht Chemnitz HRB 18701 ) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 14.10.2008 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen beider Rechtsträger vom selben Tag mit der Gesellschaft im Wege der Aufnahme verschmolzen.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
SAM Sächsische Asphaltmischwerke GmbH & Co. KG, Dresden, (Forststraße 2 a, 01099 Dresden).Die AAL Asphaltanlage Leukersdorf Verwaltungs GmbH mit dem Sitz in Jahnsdorf (Amtsgericht Chemnitz HRB 11755 ) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 25.08.2008 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen beider Rechtsträger vom selben Tag mit der Gesellschaft im Wege der Aufnahme verschmolzen.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.