SBF Personalmanagement GmbH, Erkrath (Steinhof 51, 40699 Erkrath). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden F1 Function One GmbH am 29.09.2006 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
SBF Personalmanagement GmbH, Erkrath (Steinhof 51, 40699 Erkrath). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 17.08.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 17.08.2006 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 17.08.2006 mit der F1 Function One GmbH mit Sitz in Erkrath (Amtsgericht Wuppertal, HRB 14343) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.