SBM Mineral Processing Germany GmbH, Bochum, Karl Lange Straße 45, 44791 Bochum.Die Verschmelzung ist am 27.02.2010 in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers (Firmenbuch Nr. FN 91658 t des Landgerichtes Wels zu Eintragungsnummer 32) eingetragen worden. Die Firma ist erloschen.
SBM Mineral Processing Germany GmbH, Bochum, Karl Lange Straße 45, 44791 Bochum.Geschäftsanschrift: Karl Lange Straße 45, 44791 Bochum. Das Vermögen der Gesellschaft ist als Ganzes im Wege der grenzüberschreitenden Verschmelzung gemäß § 122 a ff. UmwG aufgrund des Verschmelzungsplanes vom 19.02.2009 und den zustimmenden Beschlüssen der Gesellschafterversammlungen beider Gesellschaften vom 25.8.2009 auf die SBM Mineral Processing GmbH mit Sitz in Laakirchen/Österreich, eingetragen im Firmenbuch des Landgerichtes Wels unter Nummer FN 91658t ( übernehmender Rechtsträger ), übertragen worden. Die grenzüberschreitende Verschmelzung wird unter den Voraussetzungen des Rechts des Staates, dem die übernehmende Gesellschaft unterliegt, wirksam. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
SBM Mineral Processing Germany GmbH, Bochum, Arbeiterheimstr. 46, A - 4663 Laakirchen.Gemäß § 122 d UmwG wird bekanntgemacht:Am 15.04.2009 ist ein Verschmelzungsplan beim Handelsregister eingereicht worden.An der Verschmelzung sind beteiligt:2 a )als übertragende Gesellschaft die SBM Mineral Processing Germany Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Bochum, Deutschland, Geschäftsanschrift: Karl Lange Str. 45, 44791 Bochum, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht.b) als übernehmende Gesellschaft die SBM Mineral Processing GmbH mit Sitz in Laakirchen, Österreich. Geschäftsanschrift: Arbeiterhelmstr. 46,4663 Laakirchen, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach österreichischem Recht.3 a) Die übertragende Gesellschaft ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 3751.b) Die übernehmende Gesellschaft ist eingetragen im Firmenbuch des Landgerichts Wels unter der Nummer FN 91658t.4a) Ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Minderheitsgesellschaften ist nicht bekannt zu machen, da es sich um die Verschmelzung einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft auf ihre Muttergesellschaft handelt, beider außenstehende Minderheitsgesellschafter nicht vorhanden sind.b) Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft ergeben sich aus § 122 a Abs. 2 UmwG i.V. m. § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten deutschen Gesellschaft Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der deutschen Gesellschaft nach § 122 a Ábs.2 i.V.m. § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen,dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der übertragenden Gesellschaft gemäß § 122 a Abs. 2 i.V. m. § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen.Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht den Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines sogenannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, insoweit stellt schon der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit dar. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht etwa auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruchs.Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der übernehmenden Gesellschaft unter deren Geschäftsanschrift geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung dergestalt erforderlich, dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft gefordert werden muss.Unter der vorgenannten Anschrift können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter eingeholt werden.
SBM Mineral Processing Germany GmbH, Bochum (Karl-Lange-Straße 45, 44791 Bochum). Bestellt als Geschäftsführer: Ing. Biedermann, Otto, Laarkichen, * ‒.‒.‒‒. Nicht mehr Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Pernkopf, Heinrich, A-Windischgarsten, * ‒.‒.‒‒.
SBM Mineral Processing Germany GmbH, Bochum (Karl-Lange-Str. 45, 44791 Bochum). Mit der SBM Mineral Processing GmbH, Laakirchen (Österreich) ((Landesgericht Wels, HRB 2555)) als herrschendem Unternehmen ist am 12.12.2006 ein Ergebnisabführungsvertrag geschlossen. Ihm hat die Gesellschafterversammlung vom 12.12.2006 zugestimmt.
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