SCA Packaging Polkenberg GmbH, Bockelwitz, Walter-Neuberger-Straße 1, 04703 Bockelwitz.Die Verschmelzung wurde am 05.08.2010 in das Register des übernehmenden Rechtsträgers eingetragen. Von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 27.12.1996 mit der SCA Packaging Deutschland Stiftung & Co.KG mit dem Sitz in Nürnberg ist durch Verschmelzung zum 05.08.2010 beendet.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind bevor die Eintragung der Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuches als bekanntgemacht gilt, hat der andere Vertragsteil Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung zu diesem Zweck bei ihm melden.
SCA Packaging Polkenberg GmbH, Bockelwitz, Walter-Neuberger-Straße 1, 04703 Bockelwitz.Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 16.07.2010 sowie der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen beider Rechtsträger vom selben Tag mit der SCA Packaging Deutschland Stiftung & Co.KG mit dem Sitz in Nürnberg (Amtsgericht Nürnberg, HRA 13495) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit der Eintragung der Verschmelzung in das Register des übernehmenden Rechtsträgers. Berichtigung der Eintragung Nr. 1, Spalte 6b wegen Firmenänderung und Sitzwechsel der herrschenden Gesellschaft. Von Amts wegen eingetragen: Zwischen der Gesellschaft und der SCA Packaging Deutschland Stiftung & Co.KG mit Sitz in Nürnberg als herrschendem Unternehmen ist am 27. Dezember 1996 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, dem die Gesellschafterversammlung durch Beschluss vom 27.12.1996 zugestimmt hat.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.