SCHNEIDER GRUND UND BODEN GmbH, Altenkirchen (Kölner Str. 59 a, 57610 Altenkirchen). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden WERIT-Kunststoffwerke W.Schneider GmbH & Co. KG am 04.10.2006 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
SCHNEIDER GRUND UND BODEN GmbH, Altenkirchen (Kölner Str. 59 a, 57610 Altenkirchen). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 24.12.2005 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 24.12.2005 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 24.12.2005 mit der WERIT-Kunststoffwerke W. Schneider GmbH & Co. KG mit Sitz in Altenkirchen (Amtsgericht Montabaur, HRA 10833) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt desübernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.