HRB 16204: SCHNEIDER Technischer Handel und Service GmbH, Köthen/Anhalt, Alte Straße 4, 06366 Köthen/Anhalt. Die Verschmelzung wurde am 15.11.2019 in das Register der übernehmenden Gesellschaft eingetragen (siehe Amtsgericht Offenbach am Main HRA 42715).
HRB 16204: SCHNEIDER Technischer Handel und Service GmbH, Köthen/Anhalt, Alte Straße 4, 06366 Köthen/Anhalt. Die Gesellschaft hat im Wege der Abspaltung nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 15.08.2019 sowie der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom selben Tage Teile des Vermögens (Betriebsteil Vermietung von Baumaschinen, Handel mit Hydraulikzubehör und Ersatzteilen) auf die SCHNEIDER Vermietung - Handel - Service GmbH mit dem Sitz in Münster (Amtsgericht Darmstadt HRB 98644) übertragen. Nicht eingetragen:Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung nach §§ 125, 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 23.08.2019 sowie der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tage mit der HSG Schneider UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG mit dem Sitz in Rödermark (Amtsgericht Offenbach am Main HRA 42715) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.