SCHULER & KOLLEGEN GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Aachen, Pascalstr. 14, 52076 Aachen. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 08.12.2010 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom selben Tage und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom selben Tage mit der FIDAIX SCHULER & KOLLEGEN GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Aachen (AG Aachen HRB 15223) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
SCHULER & KOLLEGEN GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Aachen, Pascalstr. 14, 52076 Aachen. Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden FIDAIX SCHULER & KOLLEGEN GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft am 24.02.2011 eingetragen worden.
SCHULER & KOLLEGEN GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Aachen (Pascalstr. 14, 52076 Aachen). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 23.08.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom selben Tage und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom selben Tage mit der taxolutions Steuerberatungsgesellschaft mbH mit Sitz in Aachen (AG Aachen HRB 12115) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
SCHULER & KOLLEGEN GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Aachen (Am Berg 2 c/o Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung Schuler GbR, 52076 Aachen). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 22.05.2007. Gegenstand: Gegenstand des Unternehmens sind die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gemäß § 33 i.V.m. § 57 Absatz 3 StBerG. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i. S. v. § 57 Absatz 4 Nr. 1 StBerG wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Leiter der Zweigniederlassung muss ein Steuerberater sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung oder in deren Nahbereich hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an anderen Unternehmen, die dem vorgenannten Zwecke dienen, zu beteiligen. Stammkapital: 30.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch ihn allein vertreten. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Wird die Gesellschaft durch einen Geschäftsführer allein vertreten, muss dieser Steuerberater sein. Wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich vertreten, muss mindestens einer der Geschäftsführer Steuerberater sein. Wird die Gesellschaft durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten, muss der Geschäftsführer Steuerberater sein. Kann bei der Willensbildung innerhalb der Geschäftsführung keine Einigkeit erzielt werden, sind die Stimmen der Steuerberater ausschlaggebend. Eine Einzelvertretung durch eine Person, die nicht Steuerberater ist, ist nur im Einvernehmen mit der Geschäftsführung unter Beachtung des vorangehendes Satzes zulässig. Geschäftsführer: Linn, Ingo, Aachen, * ‒.‒.‒‒; Schuler, Brigitte, geb. Broichgans, Aachen, * ‒.‒.‒‒; Prof. Dr. Schuler, Roland Ulrich, Aachen, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.