SCOR Rückversicherung (Deutschland) AG, Köln, Im Mediapark 8, 50670 Köln. Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden SCOR Global Life SE am 21.10.2010 wirksam geworden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 122 k IV UmwG.
SCOR Rückversicherung (Deutschland) AG, Köln, Im Mediapark 8, 50670 Köln. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsplans vom 29.06.2010 sowie des Zustimmungsbeschlusses der Hauptversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 25.08.2010 mit der SCOR Global Life SE mit Sitz in Puteaux/Frankreich (Handels- und Gesellschaftsregister (Registre du Commerce et des Sociétés) von Nanterre, Identifikationsnummer 433 935 558 RCS NANTERRE) verschmolzen. Die grenzüberschreitende Verschmelzung wird erst wirksam wenn die Voraussetzungen nach dem Recht des Staates, dem die übernehmende Gesellschaft unterliegt, erfüllt sind. Die die übertragende Gesellschaft betreffenden Voraussetzungen für die grenzüberschreitende Verschmelzung nach deutschem Recht liegen vor.
SCOR Rückversicherung (Deutschland) AG, Köln, Im Mediapark 8, 50670 Köln. Nach Berichtigung: Vorsitzender des Vorstands: Dr. Pyhel, Norbert, Köln, * ‒.‒.‒‒.
SCOR Rückversicherung (Deutschland) AG, Köln, Im Mediapark 8, 50670 Köln. Nicht mehr Vorsitzender des Vorstands: Prof. Dr. Zietsch, Dietmar, Köln, * ‒.‒.‒‒. Nicht mehr Vorstand: Dr. Knüpling, Frieder, Köln, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als Vorstand: Dr. Pyhel, Norbert, Köln, * ‒.‒.‒‒. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Dem Registergericht ist eine neue Liste des Aufsichtsrats eingereicht worden.
SCOR Rückversicherung (Deutschland) AG, Köln, Im Mediapark 8, 50670 Köln.Dem Registergericht ist ein Vertrag über die geplante Verschmelzung der SCOR Rückversicherung (Deutschland) AG mit der SCOR Global Life SE eingereicht worden. Es wird bekanntgemacht: SCOR Rückversicherung (Deutschland) AG, Köln (Im Mediapark 8, 50670 Köln). Der Vorstand der SCOR Rückversicherung (Deutschland) AG mit Sitz in Köln, Deutschland und eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 706, und der Verwaltungsrat der SCOR Global Life SE mit Sitz in Puteaux, Frankreich, eingetragen im HandeIs- und Gesellschaftsregister (Registre de Commerce et des Sociétés) von Nanterre unter der Identifikationsnummer 433 935 558, beabsichtigen, die SCOR Rückversicherung (Deutschland) AG als übertragende Rechtsträgerin auf die SCOR Global Life SE als übernehmende Rechtsträgerin unter Auflösung ohne Abwicklung grenzüberschreitend zu verschmelzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Für die beteiligten Gesellschaften werden daher gemäß § 122d Satz 2 UmwG i.V.m. § 10 HGB die folgende Angaben bekannt gemacht: 1. Der Verschmelzungsplan wurde gemäß § 122d S. 1 UmwG beim Handelsregister eingereicht. 2. Rechtsform, Firma und Sitz der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaft: 2.1 SCOR Rückversicherung (Deutschland) AG (übertragende Rechtsträgerin): (a) Rechtsform: Aktiengesellschaft (b) Firma: SCOR Rückversicherung (Deutschland) AG (c) Sitz: Köln, Deutschland (d) Geschäftsadresse: Im Mediapark 8, 50670 Köln 2.2 SCOR Global Life SE (übernehmende Rechtsträgerin): (a) Rechtsform: Societas Europaea (Europäische Aktiengesellschaft) (b) Firma: SCOR Global Life SE (c) Sitz: Puteaux, Frankreich (d) Geschäftsadresse: 1, avenue du Général de Gaulle, 92800 Puteaux Frankreich 3. Register, bei denen die an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften eingetragen sind, sowie die jeweilige Nummer der Eintragung: 3.1 SCOR Rückversicherung (Deutschland) AG: Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 706 3.2 SCOR Global Life SE: Handels- und Gesellschaftsregister (Registre de Commerce et des Sociétés) von Nanterre, Frankreich unter der ldentifikationsnummer 433 935 558 4. Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften sowie die Anschrift, unter der vollständige Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können: 4.1 Rechte der Gläubiger: (a) SCOR Rückversicherung (Deutschland) AG: Gemäß § 122j Abs. 1 UmwG ist den Gläubigern der SCOR Rückversicherung (Deutschland) AG Sicherheit für die Erfüllung ihrer Ansprüche zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie binnen zwei Monaten nach dem Tag dieser Mitteilung ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden und glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Der Anspruch ist in der Anmeldung substantiiert und schlüssig nach den Regeln des Zivilprozesses darzulegen. Das Begehren muss dabei hinreichend deutlich erkennen lassen, dass der Gläubiger wegen einer bestimmten Forderung Sicherheitsleistung verlangt. Bloße Anfragen sind keine Anmeldungen. Der Rechtsgrund der Forderung, d.h. der der Forderung zugrunde liegende Sachverhalt, muss in der Anmeldung angegeben werden. Die Anmeldung hat gemäß § 122j Abs. 1 UmwG schriftlich zu erfolgen. Eine Anmeldung durch Telefax oder Email reicht nicht aus. Sicherheit kann beispielsweise durch die Hinterlegung von Geld oder die Verpfändung beweglicher Sachen geleistet werden. Der Anspruch auf Sicherheitsleistung besteht nicht, soweit Befriedigung verlangt werden kann. So sind beispielsweise fällige Forderungen nicht sicherungsbedürftig, da der Gläubiger seine Forderung klageweise durchsetzen kann. Das Recht auf Sicherheitsleistung steht den Gläubigern der SCOR Rückversicherung (Deutschland) AG gemäß § 122j Abs. 1 UmwG nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Glaubhaftmachung bedarf der Schriftform. Die Mittel der Glaubhaftmachung (z.B. Urkunden, Versicherung an Eides statt) sind beizugeben. Das Recht auf Sicherheitsleistung steht den Gläubigern der SCOR Rückversicherung (Deutschland) AG gemäß § 122j Abs. 2 UmwG nur im Hinblick auf solche Forderungen zu, die vor oder bis zu 15 Tage nach dem Tag dieser Mitteilung entstanden sind. Die SCOR Rückversicherung (Deutschland) AG wird vollständig auf die SCOR Global Life SE verschmolzen werden. Letztere wird damit neue Schuldnerin aller bislang gegen die SCOR Rückversicherung (Deutschland) AG bestehenden Forderungen sein. Etwaige Gläubigerrechte sind ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung allein gegenüber der SCOR Global Life SE geltend zu machen. (b) SCOR Global Life SE:Gernäß Artikel L. 236-14 des französischen Handelsgesetzbuchs (Code deCommerce) haben die Gläubiger der SCOR Global Life SE das Recht, derVerschmelzung zum Schutze ihrer Rechte zu widersprechen. DiesesWiderspruchsrecht kann von jedem Gläubiger unter der Voraussetzung ausgeübtwerden, dass die Forderung dieses Gläubigers vor Bekanntmachung desVerschmelzungsplans bereits fällig war.Um der Verschmelzung zu widersprechen muss der Gläubiger gemäß Artikel R. 236-8 des französischen Handelsgesetzbuchs binnen 30 Tagen nach Bekanntmachung des Verschmelzungsplans durch das französische Handels- und Gesellschaftsregister Widerspruch bei dem für die SCOR Global Life SE zuständigen Handelsgericht erheben. Der Bestand der Forderung des Gläubigers ist hierbei durch geeignete Unterlangen nachzuweisen.Wird dem Widerspruch stattgegeben, so kann das französische Handelsgericht entweder die vollständige Erfüllung der Forderung des Gläubigers oder, wenn die SCOR Global Life SE als übernehmende Gesellschaft dem zustimmt, die Leistung ausreichender Sicherheiten anordnen. Kommt es entgegen der Anordnung des Handelsgerichts nicht zur vollständigen Erfüllung der Forderung des Gläubigers oder der Leistung der vom Handelsgericht für ausreichend erachteten Sicherheiten, ist die Verschmelzung gegenüber dem widersprechenden Gläubiger nicht verbindlich,Der Widerspruch gegen die Verschmelzung hindert nicht die weitere Umsetzung des Verschmelzungsvorhabens,Die Anwendung vertraglicher Abreden, denen zufolge der Gläubiger im Falle einerVerschmelzung der SCOR Global Life SE mit einer anderen Gesellschaft diesofortige Erfüllung seiner Forderungen verlangen kann, wird durch dasWiderspruchsverfahren nach Artikel L. 236-14 des französischenHandelsgesetzbuchs nicht ausgeschlossen.4.2 Rechte der Minderheitsgesellschafter(a) SCOR Rückversicherung (Deutschland) AG:Da an der SCOR Rückversicherung (Deutschland) AG keineMinderheitsgesellschafter beteiligt sind, finden keine Vorschriften zum Schutz vonMinderheitsgesellschaftern Anwendung, insbesondere nicht die deutschenSchutzvorschriften des § 122h UmwG in Verbindung § 14, 15 UmwG (Verbesserung des Umtauschverhältnisses) und die Regelung des § 122i UmwG i.V.m. § 29 UmwG (Abfindungsangebot im Verschmelzungsplan).(b) SCOR Global Life SE:Infolge der Nichtanwendbarkeit der vorgenannten Regelungen des deutschenRechts müssen die Anteilsinhaber der SCOR Global Life SE nicht gemäßArtikel L. 236-28 (2) des französischen Handelsgesetzbuchs darüber beschließen,ob die vom deutschen Recht vorgesehenen Verfahren zum Schutze vonMinderheitsgesellschaftern Anwendung finden.4.3 Anschrift zur Einholung von Auskünften im Sinne von § 122d Satz 2 Nr. 4 UmwG:Unter folgender Anschrift können vollständige Auskünfte über die Modalitäten der Rechte der Gläubiger und etwaiger Minderheitsgesellschafter der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften kostenlos eingeholt werden:SCOR Rückversicherung (Deutschland) AG, Im Mediapark 8, 50670 Köln, Deutschland