Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftender Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
11 |
b)
Änderung zur
Geschäftsanschrift:
Kurt-Dunkelmann-Str. 5, c/o Suzlon
Energy/German Branch, 18057 Rostock |
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a)
31.07.2024
Höner |
10 |
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a)
Nach Änderung:
Ist ein Liquidator bestellt, vertritt er allein. Sind
mehrere Liquidatoren bestellt, vertreten diese die
Gesellschaft gemeinsam.
b)
Nicht mehr
Geschäftsführer:
Tanti, Tulsi, Mundhwa, Puna, Indien,
* ‒.‒.‒‒
Nicht mehr
Geschäftsführer:
Rathod, Bakul, Pune / Indien, * ‒.‒.‒‒
Bestellt als
Liquidator:
Zandstra, Werner, Heerenveen / Niederlande,
* ‒.‒.‒‒ |
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b)
Die Gesellschaft ist aufgelöst. |
a)
07.02.2024
Höner |
HRB 11018: SE Drive Technik GmbH, Bochum, Wasserstraße 223, 44799 Bochum. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 19.07.2016 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 19.07.2016 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 19.07.2016 mit der Suzlon Windenergie GmbH mit Sitz in Bochum (Amtsgericht Bochum, HRB 11235) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 11018: SE Drive Technik GmbH, Bochum, Wasserstraße 223, 44799 Bochum. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 19.07.2016 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 19.07.2016 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 19.07.2016 mit der Suzlon Energy GmbH mit Sitz in Rostok (Amtsgericht Rostock, HRB 9571) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 11018: SE Drive Technik GmbH, Bochum, Wasserstraße 223, 44799 Bochum. Berichtigung von Amts wegen Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 20.10.2015 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 20.10.2015 mit der RPW Investments SGPS S.A. Aktiengesellschaft nach portugiesischem Recht mit Sitz in Lissabon (Handelsregister von Lissabon, Nr. 507.895.452) verschmolzen. Die Voraussetzungen der Verschmelzung nach deutschem Recht liegen vor. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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