SEB Beteiligungsmanagement GmbH, Frankfurt am Main (Kölner Str. 10b, 65760 Eschborn). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Hoist Queen Erwerbsgesellschaft mbH am 07.03.2007 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
SEB Beteiligungsmanagement GmbH, Frankfurt am Main (Kölner Str. 10b, 65760 Eschborn). berichtigt von Amts wegen: Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 13.02.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Hoist Queen Erwerbsgesellschaft mbH mit Sitz in Eschborn (Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 78765) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers.
SEB Beteiligungsmanagement GmbH, Frankfurt am Main (Kölner Str. 10b, 65760 Eschborn). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 13.02.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Hoist Queen Erwerbsgesellschaft mbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 78765) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
SEB Beteiligungsmanagement GmbH, Frankfurt am Main (Ulmenstraße 30, 60325 Frankfurt am Main). Die Gesellschafterversammlung vom 22.01.2007 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 2.000,00 EUR zum Zwecke der Durchführung der Ausgliederung und die entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 6 beschlossen. Neues Stammkapital: 27.000,00 EUR. Nicht mehr Geschäftsführer: Boheman, Fredrik, Königstein im Taunus, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaft hat als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 22.01.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag Teile des Vermögens der SEB AG mit Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 6800) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit Eintragung im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers.
SEB Beteiligungsmanagement GmbH, Frankfurt am Main (Ulmenstraße 30, 60325 Frankfurt am Main). Die Ausgliederung ist mit Eintragung im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers am 30.01.2007 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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