SECON FASHION-SERVICE GmbH, Neuss (Hellersbergstr. 6, 41460 Neuss). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden SECON Deutschland GmbH am 6. April 2005 eingetragen worden. Die Gesellschaft ist erloschen.
SECON FASHION-SERVICE GmbH, Neuss (Hellersbergstr. 6, 41460 Neuss). Nicht mehr Geschäftsführer: Heijt, Peter Martinus, BJ Ijsselstein/Niederlande, * ‒.‒.‒‒; Visser, Mattheus Johannes, ZS Houten Niederlande, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als Geschäftsführer: Bakker, Kees, Arbois/Frankreich, * ‒.‒.‒‒; Klaver, Nicole, Badhoevedorp/Niederlande, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 23. Dezember 2004 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 23. Dezember 2004 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 23. Dezember 2004 mit der TURN OVER Deutschland GmbH (künftig SECON Deutschland GmbH) mit Sitz in Neuss (AG Neuss HRB 7498) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.