HRB 109610: SEED Karlsruhe GmbH, Karlsruhe, Etterschlager Str. 4, 82237 Wörthsee. Sitz verlegt; nun: Wörthsee, Landkreis Starnberg (Amtsgericht München - HRB 235932). Das Registerblatt ist geschlossen.
HRB 109610: SEED Karlsruhe GmbH, Karlsruhe, Etterschlager Str. 4, 82237 Wörthsee. Nicht mehr Geschäftsführer: Prof. Dr. Ruppersberg, Johann Peter, Tübingen, * ‒.‒.‒‒.
SEED Karlsruhe GmbH, Karlsruhe, Schloßplatz 10, 76131 Karlsruhe. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 27.08.2012 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 27.08.2012 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Palladio Verwaltungs-GmbH", Tübingen (Amtsgericht Stuttgart HRB 382722) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
SEED Karlsruhe GmbH, Karlsruhe, Schloßplatz 10, 76131 Karlsruhe. Änderung der Geschäftsanschrift: Etterschlager Str. 4, 82237 Wörthsee. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 27.08.2012 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 27.08.2012 mit Nachtrag vom 31.10.2012 die Kommanditgesellschaft auf Aktien "SEED Venture GmbH & Co. KGaA", Karlsruhe (Amtsgericht Mannheim HRB 109640) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.