SET Gesellschaft für Schlammentwässerung mbH, Bodenheim, Wormser Str. 43, 55294 Bodenheim. Der mit der F. Wefels Entwässerungs GmbH & Co. KG, Bodenheim (Amtsgericht Mainz, HRA 3755) am 23.11.2007 abgeschlossene Gewinnabführungsvertrag ist durch Kündigung vom 21.06.2011 zum 31.12.2011 aufgehoben. Den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrages in das Handelsregister nach § 10 HGB als bekanntgemacht gilt, ist vom anderen Vertragsteil Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck bei ihm melden.
SET Gesellschaft für Schlammentwässerung mbH, Bodenheim (Wormser Str. 43, 55294 Bodenheim). Mit der F. Wefels Entwässerungs GmbH & Co. KG Bodenheim mit Sitz in Bodenheim (Amtsgericht Mainz - HRA 3755) als herrschendem Unternehmen ist am 23.11.2007 ein Gewinnabführungsvertrag geschlossen worden. Ihm hat die Gesellschafterversammlung vom 23.11.2007 zugestimmt.
SET Gesellschaft für Schlammentwässerung mbH, Bodenheim (Wormser Str. 43, 55294 Bodenheim). Nicht mehr Geschäftsführer: Kümmel, Rüdiger, Neunkirchen, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als Geschäftsführer: Grüner, Rainer, Kaiserslautern, * ‒.‒.‒‒, mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
SET Gesellschaft für Schlammentwässerung mbH, Bodenheim (Wormser Str. 43, 55294 Bodenheim). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 28.09.2005 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 28.09.2005 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 28.09.2005 mit der Umwelt-Service Gesellschaft für Dienstleistungen, Produkte und Anlagen für Abwasserreinigung und Schlammbehandlung mbH mit Sitz in Lützelbach (AG Darmstadt - HRB 70749) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.