Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift und
empfangsberechtigte Person der
Europäischen Genossenschaft,
Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Nachschusspflicht,
Mindestkapital; Grundkapital der
Europäischen Genossenschaft |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand; Leitungsorgan oder
geschäftsführende Direktoren der
Europäischen Genossenschaft;
Vertretungsberechtigte und besondere
Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform und Satzung
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
5 |
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Prokura erloschen:
Koch, Jochen, Speyer, * ‒.‒.‒‒
Gesamtprokura gemeinsam mit einem
Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen:
Tschaut, Christian, Berglen, * ‒.‒.‒‒ |
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a)
31.08.2023
Staiger |
4 |
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a)
Die Generalversammlung vom 03.09.2021 hat
die Änderung der Satzung in §§ 15
(Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und
Aufsichtsrat) und 20 (Frist und Tagungsort)
sowie die Neueinfügung von §§ 29a
(Schriftliche und elektronischen Durchführung
der Generalversammlung), 29b (Mitwirkung an
der Beschlussfassung einer
Präsenzversammlung) und 29c (Übertragung
der Generalversammlung) beschlossen.
Die Generalversammlung vom 13.05.2022 hat
die Änderung der Satzung in § 36
(Verwendung Jahresüberschuss)
beschlossen. |
a)
13.10.2022
Prellwitz |
GnR 700094: SHK eG, Bruchsal (Zeiloch 13, 76646 Bruchsal). Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: Hagerott, Matthias, Bad Bentheim, * ‒.‒.‒‒; Koch, Jochen, Speyer, * ‒.‒.‒‒.
GnR 700094: SHK eG, Bruchsal (Zeiloch 13, 76646 Bruchsal). Mit der Genossenschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 23.06.2020 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 23.06.2020 und vom 18.08.2020 die Aktiengesellschaft "SHK Einkaufs- und Vertriebs AG", Bruchsal (Amtsgericht Mannheim HRB 705643) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
GnR 700094: SHK eG, Bruchsal (Zeiloch 13, 76646 Bruchsal). Genossenschaft. Satzung vom 17.05.2019. Gegenstand: Die Verkaufsförderung und die betriebswirtschaftliche Beratung; den zentralen Einkauf von haustechnischen Anlagen und Einrichtungen aller Art; die Vermittlung des Handels oder des eigenen Handels mit haustechnischen Anlagen und Einrichtungen aller Art; die Übernahme der Delcrederehaftung sowie der Zentralregulierung und alle verwandten Zwecke als Gemeinschaftsaufgabe der Gesellschafter; die Beratung in allen Fragen, die sich den Mitgliedern als Arbeitergeber stellen, sowie die Unterstützung in betrieblichen und sozialen Fragen; die Beratung und Betreuung ihrer Mitglieder als Unternehmer im Allgemeinen. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf Nichtmitglieder ist zugelassen. Nachschusspflicht: Keine Nachschusspflicht. Allgemeine Vertretungsregelung: Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied und ein Prokurist vertreten gemeinsam. Vorstand: Mischel, Sven, Langenhagen, * ‒.‒.‒‒; Renk, Thorsten, Steinmauern, * ‒.‒.‒‒. Die Genossenschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Kommanditgesellschaft unter der Firma "SHK Verwaltungs AG & Co KG", Bruchsal (Amtsgericht Mannheim HRA 231627) gemäß § 190 ff. UmwG. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.