SHL Spezialhärterei Lohe GmbH & Co. KG, Remscheid (Walter-Freitag-Str. 38, 42899 Remscheid). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 26.04.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 26.04.2007 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 26.04.2007 mit der SHL Helga Lohe OHG mit Sitz in Remscheid (Amtsgericht Wuppertal HRA 18541) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
SHL Spezialhärterei Lohe GmbH & Co. KG, Remscheid (Walter-Freitag-Str. 38, 42899 Remscheid, Das Härten von Metallen und die Vermittlung der Metallbearbeitung durch Fachfirmen. Die Gesellschaft darf ferner alle sonstigen Geschäfte betreiben, die der Erreichung und Förderung des Unternehmenszweckes dienlich sind. Die kann im In- und Ausland Unternehmen und Beteiligungen erwerben, veräußern, Betriebe und Teilbetriebe pachten oder verpachten, sie kann Zweigniederlassungen errichten.). Kommanditgesellschaft. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: SHL Verwaltungs-GmbH, Remscheid (Wuppertal HRB 20378). Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der SHL Spezialhärterei Helga Lohe GmbH, Remscheid (Amtsgericht Wuppertal, HRB 12338) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 20.03.2007. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.