HRA 501189: SJG Handelsgesellschaft e.K., Schmölln, Großtauschwitz 2, 04626 Altkirchen. Die Firma ist erloschen.
HRA 501189: SJG Handelsgesellschaft OHG, Schmölln, Großtauschwitz 2, 04626 Altkirchen. Rechtsform geändert, nun: Einzelkaufmann / Einzelkauffrau. Firma geändert, nun: Neue Firma: SJG Handelsgesellschaft e.K. Geändert nun: Der Inhaber / die Inhaberin handelt allein. Ausgeschieden: Persönlich haftender Gesellschafter: Garrels, Sonja, geb. Tunger, Altkirchen, * ‒.‒.‒‒. Geändert, nun: Inhaber: Garrels, Manfred, Altkirchen, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
SJG Handelsgesellschaft OHG, Altkirchen, Großtauschwitz 2, 04626 Altkirchen.(Handel mit Produkten, Waren, Maschinen und Dienstleistungen aller Art, sowie die Vermittlung dieser Geschäfte. Gegenstand sind weiter Ingenieurleistungen für Umwelttechnik, Sanierung und Rekultivierung von landwirtschaftlichen und industriellen Altstandorten oder Altlasten, einschließlich deren Verwertung und Vermarktung, sowie die Herstellung und der Vertrieb von Erzeugnissen und Anlagen für den Umweltschutz.). Offene Handelsgesellschaft. Geschäftsanschrift: Großtauschwitz 2, 04626 Altkirchen. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Garrels, Manfred, Altkirchen, * ‒.‒.‒‒; Garrels, Sonja, Altkirchen, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der SJG Handelsgesellschaft mbH mit dem Sitz in Altkirchen (Amtsgericht Jena HRB 205140) aufgrund Umwandlungsbeschluss vom 20.08.2008. Nicht eingetragen: Den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers, ist wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels nach § 201 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.