HRB 19959: SKI - Gesellschaft für Strahlentrostung-Korrosionsschutz-Industrieanstriche mbH, Frankfurt am Main, Silostraße 59-63, 65929 Frankfurt am Main. Prokura erloschen aufgrund Insolvenzeröffnung: Mondry, Ralf, Bochum, * ‒.‒.‒‒; Wiegand, Lothar, Bürstadt, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
HRB 19959: SKI - Gesellschaft für Strahlentrostung-Korrosionsschutz-Industrieanstriche mbH, Frankfurt am Main, Silostraße 59-63, 65929 Frankfurt am Main. Geschäftsanschrift: Silostraße 59-63, 65929 Frankfurt am Main. Einzelprokura: Mondry, Ralf, Bochum, * ‒.‒.‒‒.
SKI - Gesellschaft für Strahlentrostung-Korrosionsschutz-Industrieanstriche mbH, Frankfurt am Main, (Silostr. 59-63, 65929 Frankfurt am Main).Bestellt als Geschäftsführer: Rainer, Wolfgang, Wien, Österreich, * ‒.‒.‒‒; Sobitsch, Robert, Mödling, Österreich, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht mehr Geschäftsführer: Birr, Klaus, Techn. Angestellter, Bickenbach/Bergstr; Kühn, Reinhold Valentin, Industriekaufmann, Bürstadt. Einzelprokura: Wiegand, Lothar, Bürstadt, * ‒.‒.‒‒.
SKI - Gesellschaft für Strahlentrostung-Korrosionsschutz-Industrieanstriche mbH, Frankfurt am Main (Silostr. 59-63, 65929 Frankfurt am Main). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 27.02.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der BKT GmbH mit Sitz in Neuwied (Amtsgericht Montabaur HRB 14719) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.