SL-Oberflächentechnik GmbH, Schloß Holte-Stukenbrock, In den Lüchten 25 a, 33758 Schloß Holte-Stukenbrock. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 27.04.2012 wirksam geworden.
SL-Oberflächentechnik GmbH, Schloß Holte-Stukenbrock, In den Lüchten 25 a, 33758 Schloß Holte-Stukenbrock. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 25.01.2012. Geschäftsanschrift: In den Lüchten 25 a, 33758 Schloß Holte-Stukenbrock. Gegenstand: Wartung und Instandhaltung von Lackieranlagen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland andere Unternehmen gleicher oder verwandter Art gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen und Zweigniederlassungen errichten. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Engelns, Manfred, Schloß Holte-Stukenbrock, * ‒.‒.‒‒, mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung des einzelkaufmännischen Unternehmens Manfred Engelns SL-Oberflächentechnik e.K. mit Sitz in Schloß Holte-Stukenbrock (AG Bielefeld HRA 15744 ) nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 25.01.2012. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.