HRA 46358 B: SOLPOWER Sonnenstrom GmbH & Co. KG, Bad Zwischenahn, Bamberger Str. 33, 12309 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Bad Zwischenahn; Rechtsverhaeltnis: Der Sitz der Gesellschaft ist nach Bad Zwischenahn verlegt (Amtsgericht Oldenburg, HRA 204114). Nunmehrige Anschrift: Alter Bogen 2, 26160 Bad Zwischenahn.
HRA 204114:SOLPOWER Sonnenstrom GmbH & Co. KG, Bad Zwischenahn, Alter Bogen 2, 26160 Bad Zwischenahn.Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Alter Bogen 2, 26160 Bad Zwischenahn. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft allein. Persönlich haftender Gesellschafter: SolarProjekt Verwaltungs GmbH, Bad Zwischenahn (Amtsgericht Oldenburg HRB 208768). Der Sitz ist von Berlin (bisher Amtsgericht Charlottenburg (Berlin), HRA 46358 B) nach Bad Zwischenahn verlegt.
SOLPOWER Sonnenstrom GmbH & Co. KG, Berlin, Bamberger Str. 33, 12309 Berlin, (Gegenstand des Unternehmens ist der Vertrieb von elektronischen Bauteilen, Computern, Software und Zubehör sowie der Handel, Vertrieb und die Planung von Energiesystemen, Anlagen und dazugehörigen Komponenten, vorwiegend aus dem Bereich der Solartechnik und sonstiger nachhaltiger Energiegewinnung.). Firma: SOLPOWER Sonnenstrom GmbH & Co. KG Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift:; Bamberger Str. 33, 12309 Berlin Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft allein. Persönlich haftender Gesellschafter:; 1. SolarProjekt Verwaltungs GmbH, Weingarten (Amtsgericht Ulm, HRB 722160) Rechtsform: Kommanditgesellschaft Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der SOLPOWER Sonnenstrom GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 138085) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 13.01.2012. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..