HRA 47408: SPS Dritte Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG, Frankfurt am Main, Taunustor 1 (Taunus Turm), 60310 Frankfurt am Main. Die Liquidation ist beendet. Die Firma ist erloschen.
HRA 47408:SPS Dritte Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG, Frankfurt am Main, Taunustor 2, 60311 Frankfurt am Main.Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Taunustor 1 (Taunus Turm), 60310 Frankfurt am Main.
SPS Dritte Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG, Frankfurt am Main, Taunustor 2, 60311 Frankfurt am Main. Jeder Liquidator vertritt einzeln. Jeder Liquidator sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Geändert, nun: Persönlich haftende Gesellschafterin und Liquidatorin: SELF 1 Sub Verwaltungs GmbH, Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 94850). Die Gesellschaft ist aufgelöst.
SPS Dritte Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG, Frankfurt am Main, Taunustor 2, 60311 Frankfurt am Main. Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Taunustor 2, 60311 Frankfurt am Main. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftende Gesellschafterin: SELF 1 Sub Verwaltungs GmbH, Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 94850). Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der SPS Dritte Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH mit dem Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 76365). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.