SPS ScreenPrintingSystems GmbH, Seevetal, Reiherstieg 2, 21217 Seevetal. Die Gesellschaft ist gemäß § 394 Abs. 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.
SPS ScreenPrintingSystems GmbH, Seevetal, Reiherstieg 2, 21217 Seevetal.Durch Beschluss des Amtsgerichts Lüneburg (47 IN 46/09) vom 01.06.2009 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Prokura erloschen: Hößler, Karin, Handeloh, * ‒.‒.‒‒. Von Amts wegen eingetragen.
SPS ScreenPrintingSystems GmbH, Seevetal, Reiherstieg 2, 21217 Seevetal.Geschäftsanschrift: Reiherstieg 2, 21217 Seevetal. Einzelprokura: Hößler, Karin, Handeloh, * ‒.‒.‒‒.
SPS ScreenPrintingSystems GmbH, Seevetal, (Reiherstieg 2, 21217 Seevetal).Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 22.08.2008. Gegenstand: Herstellung, Vertrieb und Wartung von Maschinen, allgemeinen Einrichtungen, Zubehör und Ersatzzeilen für die Drucktechnik und verwandte Bereiche. Stammkapital: 500.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Kaiser, Axel, Wuppertal, * ‒.‒.‒‒; Richter, Uwe, Hamburg, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der SPS Rehmus ScreenPrintingSystems GmbH & Co. KG, Wuppertal (Amtsgericht Wuppertal HRA 17114), unter gleichzeitiger Sitzverlegung nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 22.08.2008. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.