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c)
Gegenstand geändert; nun:
1.
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung
von Wissenschaft und Forschung, die
Förderung des öffentlichen
Gesundheitswesens und der öffentlichen
Gesundheitspflege, die Förderung der
Jugend- und Altenhilfe, die Förderung der
Erziehung, Volks- und Berufsbildung
einschließlich der Studentenhilfe, die
Förderung des Wohlfahrtswesens, die
Förderung der Hilfe für Flüchtlinge, die
Förderung internationaler Gesinnung und
der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur
gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 7, 9, 10 und
13 AO in der jeweiligen Fassung. Weiterer
Zweck ist die Unterstützung hilfsbedürftiger
Personen (Mildtätigkeit).
2.
Die gemeinnützigen Zwecke der
Gesellschaft werden insbesondere
verwirklicht durch die Erbringung von
Dienstleistungen, insbesondere auf dem
Gebiet des Gesundheits-, Bildungs- und
Sozialwesens, insbesondere der
Prävention, der ambulanten und stationären
Krankenversorgung, der medizinischen
Rehabilitation und Pflege sowie der
Forschung, der Entwicklung und der
Beratung im Rahmen des Krankenhauses.
Darüber hinaus wird der Zweck der
Gesellschaft durch die Erbingen von
Bildungsdienstleistungen verwirklicht,
insbesondere die Fort-, Aus- und
Weiterbildung von medizinischem
Fachpersonal und dem Betrieb einer
Krankenpflegeschule.
Darüber hinaus wird der Zwecke auch
durch das planmäßige Zusammenwirken
mit mindestens einer weiteren
Körperschaft, die die Voraussetzungen der
§§ 51 bis 68 AO in der jeweiligen Fassung
erfüllt und durch die Mittelweitergabe an
andere steuerbegünstigte Körperschaften
gemäß § 58 Nr. 1 AO in der jeweiligen
Fassung verwirklicht.
Der mildtätige Gesellschaftszweck wird
insbesondere durch die Unterstützung von
Personen im Sinne von § 53 AO, die infolge
ihres körperlichen, geistigen oder
seelischen Zustandes oder die aus
wirtschaftlichen Gründen der Hilfe
bedürfen, verwirklicht, so bespielsweise
durch die medizinische Versorgung von
kranken und pflegebedürftigen Personen.
3.
Das planmäßige Zusammenwirken i. S. v. §
57 Abs. 3 AO in der jeweiligen Fassung
erfolgt durch eine Zusammenarbeit
verschiedener Kooperationspartner mit dem
Ziel, gemeinsam ihre steuerbegünstigten
Zwecke zu verwirklichen.
Kooperationspartner in diesem Sinne
können die SRH Holding (SdbR) und die
Gesellschaften, an denen die SRH Holding
(SdbR) unmittelbar oder mittelbar beteiligt
ist (Konzernunternehmen) sowie weitere
Gesellschaften sein; die
Kooperationspartner werden in einer
separaten, nicht als Teil des
Gesellschaftsvertrages anzusehenden,
Aufstellung namentlich benannt und der
Finanzverwaltung zur Kenntnis gebracht.
Das planmäßige Zusammenwirken umfasst
alle Tätigkeiten, die geeignet sind, die
satzungsmäßigen Zwecke der
kooperierenden Körperschaften zu
unterstützen und zu befördern, und zwar:
1.
administrative Dienstleistungen inkl.
Supportleistungen
2.
Einkaufsdienstleistungen inkl.
Supportleistungen
3.
Arzneimittelvorsorgung inkl.
Supportleistungen
4.
Beköstigungsdienstleistungen inkl.
Supportleistungen
5.
Betriebsführungsdienstleistungen
6.
Gebäudemanagementdienstleistungen inkl.
Supportleistungen
7.
Hol-, Bring-, Wach- und
Sicherheitsdienstleistungen und
artverwandte Tätigkeiten inkl.
Supportleistungen
8.
Parkraumbewirtschaftungsdienstleistungen
inkl. Supportleistungen
9.
Medizintechnikdienstleistungen inkl.
Supportleistungen
10.
IT-Dienstleistungen inkl. Supportleistungen
11.
Personalgestellungen,
Sachmittelüberlassungen und Erbringung
von Dienstleistungen für den
Gesundheitsbereich inkl. Supportleistungen
12.
Personalgestellungen,
Sachmittelüberlassungen und Erbringung
von Dienstleistungen für den Sozial- und
Bildungsbereich inkl. Supportleistungen
13.
Nutzungsüberlassungen hinsichtlich
beweglicher und unbeweglicher
Wirtschaftsgüter
14.
Ausleihungen von Mitteln.
Kooperierende Köperschaften in diesem
Sinne sind sowohl die die Tätigkeit
erbringende als auch die die Leistung
empfangende Körperschaft.
4.
Sie verwirklicht und fördert damit auch die
Zwecke der gemeinnützigen SRH Holding
(SdbR), Heidelberg und der
gemeinnützigen SRH Gesundheit GmbH. |
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a)
Allgemeine Vertretungsregelung geändert; nun:
Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er
allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt,
vertreten zwei gemeinsam oder ein
Geschäftsführer mit einem Prokuristen. |
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a)
Die Gesellschafterversammlung vom 07.12.2022 hat die
Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen; hierbei
wurden insbesondere § 2 (Zweck und Gegenstand des
Unternehmens) sowie § 8 (Geschäftsführung) geändert. |
a)
16.12.2022
Gastgeb |