STAR Solutions GmbH, Bendestorf, Poststr. 11, 21227 Bendestorf. Die Gesellschaft ist gemäß § 394 Abs. 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.
STAR Solutions GmbH, Bendestorf, Poststr. 11, 21227 Bendestorf. Das Registergericht beabsichtigt vorstehende Gesellschaft von Amts wegen nach § 394 FamFG zu löschen. Die Frist zur Erhebung eines Widerspruchs ist auf 1 Monat ab Veröffentlichung festgesetzt.
STAR Solutions GmbH, Bendestorf, Poststr. 11, 21227 Bendestorf.Geschäftsanschrift: Poststr. 11, 21227 Bendestorf.
STAR Solutions GmbH, Bendestorf (Harmstorfer Weg 1 a, 21227 Bendestorf). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 20.12.2006 mit Änderung vom 01.10.2007. Gegenstand: Vermittlung von Versicherungen jeglicher Art. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Battenfeld, Niels, Seevetal, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung des Vermögens des unter der Firma Hanseatic Versicherungskontor e.K. betriebenen Einzelunternehmens mit Sitz in Bendestorf (AG Tostedt HRA 201102) nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 20.12.2006 und 02.03.2007. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung vom heutigen auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.