HRB 2741: STARTEXT Unternehmensberatung GmbH, Bonn, Kennedyallee 2, 53175 Bonn. Die Liquidation ist beendet. Die Gesellschaft ist gelöscht.
HRB 2741:STARTEXT Unternehmensberatung GmbH, Bonn, Kennedyallee 2, 53175 Bonn.Ist nur ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Liquidatoren gemeinsam vertreten. Nicht mehr Geschäftsführer: Herschung, Alexander, Eitorf, * ‒.‒.‒‒. Liquidator: Dr. Niederfranke, Annette, Berlin, * ‒.‒.‒‒. Prokura erloschen: Otte, Sabine, Mettmann, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
HRB 2741:STARTEXT Unternehmensberatung GmbH, Bonn, Kennedyallee 2, 53175 Bonn.Nicht mehr Geschäftsführer: Bantzer, Paul, Berlin, * ‒.‒.‒‒. Bestellt zum Geschäftsführer: Herschung, Alexander, Eitorf, * ‒.‒.‒‒.
STARTEXT Unternehmensberatung GmbH, Bonn (Kennedyallee 2, 53175 Bonn). Geschäftsführer: Bantzer, Paul, Berlin, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Erweiterung der Vertretungsregelung von Amts wegen ergänzend eingetragen.
STARTEXT Unternehmensberatung GmbH, Bonn (Kennedyallee 2, 53175 Bonn). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 30.08.2005 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 30.08.2005 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 30.08.2005 mit der NOVAMEDIA Verlags- und Public-Relations GmbH mit Sitz in Bonn (Amtsgericht Bonn, HRB 3391) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.