STEAG Aktiengesellschaft, Essen (Rüttenscheider Str. 1 - 3, 45128 Essen). Die Gesellschaft ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 12.12.2006 formwechselnd umgewandelt in die STEAG GmbH, Essen (AG Essen HRB 19649). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaft ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung nach §§ 19 Absatz 3, 201 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
STEAG Aktiengesellschaft, Essen (Rüttenscheider Str. 1 - 3, 45128 Essen). Bestellt zum Vorstand: Dipl.-Ing. Schnadt, Karl, Schwerte, * ‒.‒.‒‒. Prokura erloschen: Dipl.-Ing. Schnadt, Karl.
STEAG Aktiengesellschaft, Essen (Rüttenscheider Str. 1 - 3, 45128 Essen). Prokura erloschen: Stebel, Horst.
STEAG Aktiengesellschaft, Essen (Rüttenscheider Str. 1 - 3, 45128 Essen). Prokuren erloschen: Grünewald, Marc; . Hilgenstock, Gerd.
STEAG Aktiengesellschaft, Essen (Rüttenscheider Str. 1 - 3, 45128 Essen). Die STEAG Verwaltungs GmbH, Essen, (AG Essen HRB 13550) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 08. November 2005 und des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom selben Tag mit der Gesellschaft durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes auf diese gem. § 2 Ziff.1 UmwG verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Gesellschaft, deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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