STEAG Saar Energie AG, Saarbrücken (Trierer Straße 1, 66111 Saarbrücken). Die Gesellschaft ist nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 15.06.2007 im Wege des Formwechsels in die STEAG Saar Energie GmbH mit Sitz in Saarbrücken (Amtsgericht Saarbrücken HRB 16602) umgewandelt. Der Formwechsel ist mit der Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform am 06.09.2007 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
STEAG Saar Energie AG, Saarbrücken (Trierer Straße 1, 66111 Saarbrücken). Die Abspaltung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 18.01.2006 wirksam geworden.
STEAG Saar Energie AG, Saarbrücken (Trierer Straße 1, 66111 Saarbrücken). Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 30.12.2005 sowie des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 30.12.2005 Teile des Vermögens der STEAG Energie-Contracting GmbH mit Sitz in Saarbrücken (AG Saarbrücken HRB 15273) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Abspaltung -zur Aufnahme - gemäß §§ 123 Abs. 2, 126 ff UmwG übernommen. Die Abspaltung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragendenRechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
STEAG Saar Energie AG, Saarbrücken (Trierer Straße 1, 66111 Saarbrücken). Die Gesellschaft hat den Entwurf des Spaltungsvertrages zwischen der STEAG Energie-Contracting GmbH mit Sitz in Saarbrücken und der STEAG Saar Energie AG mit Sitz in Saarbrücken beim Zentralen Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken eingereicht.
STEAG Saar Energie AG, Saarbrücken (Trierer Straße 1, 66111 Saarbrücken). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 09.08.2005 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Hauptversammlung vom 09.08.2005 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 09.08.2005 mit der Saarberg-Fernwärme Fürstenwalde Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Fürstenwalde/Spree (Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 2335 FF) als übertragender Rechtsträger unter Ausschluss der Abwicklung im Wege der Verschmelzung nach §§2 Nr. 1, 3 Abs 1 Nr. 2, 4 ff, 46 ff UmwG - Verschmelzung durch Aufnahme - verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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