STICK-IT (Deutschland) e.K., Inh. Oliver Heck, Herxheim bei Landau, Speiertsgasse 23, 76863 Herxheim bei Landau. Geändert, nun: Neuer Ort der Niederlassung: Hatzenbühl. Geschäftsanschrift: Im Gereut 33, 76770 Hatzenbühl. Die Niederlassung ist nach Hatzenbühl verlegt.
STICK-IT (Deutschland) e.K., Inh. Oliver Heck, Herxheim bei Landau, Speiertsgasse 23, 76863 Herxheim bei Landau.(Sämtliche Tätigkeiten, die unter das Berufsbild des Groß- und Einzelhandels mit Stahl und Nichteisenmetallen fallen, der Ein- und Verkauf von Handelswaren jeglicher Art sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, die Herstellung von Artikeln für Industrie und Handelsunternehmen, der Handel damit sowie die Erbringung von Serviceleistungen für diese Unternehmen in Europa und überseeischen Ländern, insbesondere die Herstellung und der Vertrieb von Fertigbauelementen für den Bau und Ausbau sowie für Industriebauten. Dabei sollen insbesondere Teile aus Edelstahl für den Geländerbau, Geländerstäbe, Zierteile, Tore und Gitter, Leuchten, Hauszubehör, Geräte für Haus und Garten, Fußabstreifer aller Art und Kunstschmiedeartikel im Ausland hergestellt und im In- und Ausland vertrieben werden. Da eine Produktion nur im Ausland stattfindet, ist eine den deutschen handwerklichen Bestimmungen unterfallende Tätigkeit nicht Unternehmensgegenstand.). Einzelkaufmann. Geschäftsanschrift: Speiertsgasse 23, 76863 Herxheim bei Landau. Der Inhaber handelt allein. Inhaber: Heck, Oliver, Herxheim bei Landau, * ‒.‒.‒‒. Der Inhaber hat das Vermögen der STICK-IT GmbH mit Sitz in Herxheim bei Landau (Amtsgericht Landau in der Pfalz HRB 3513) im Wege der Umwandlung durch Verschmelzung aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 02.06.2009 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung vom 02.06.2009 als Ganzes übernommen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.