STOLLWERCK AKTIENGESELLSCHAFT, Köln (Stollwerckstr. 27 - 31, 51149 Köln). Die Gesellschaft ist nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 06.06.2005 im Wege des Formwechsels in die STOLLWERCK GMBH mit Sitz in Köln umgewandelt. Der Formwechsel ist am 22.06.2005 auf dem Registerblatt der STOLLWERCK GMBH mit Sitz in Köln (Handelsregister Köln, HRB 55502) eingetragen worden und damit wirksam geworden, die Firma daher hier erloschen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
STOLLWERCK AKTIENGESELLSCHAFT, Köln (Stollwerckstr. 27 - 31, 51149 Köln). Nicht mehr Vorstand: Taucher, Volkmar; von Klebelsberg, Stefan. Bestellt als Vorstand: Pausenberger, Ludwig, Merelbeke/ Belgien, * ‒.‒.‒‒.
STOLLWERCK AKTIENGESELLSCHAFT, Köln (Stollwerckstr. 27 - 31, 51149 Köln). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 13.04.2005 sowie des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 13.04.2005 mit der Import- und Handels-Union Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln, HRB 16303) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
STOLLWERCK AKTIENGESELLSCHAFT, Köln (Stollwerckstr. 27 - 31, 51149 Köln). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 13.04.2005 sowie des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 13.04.2005 mit der Choklet Schokoladen ExportGmbH mit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln, HRB 20495) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
STOLLWERCK AKTIENGESELLSCHAFT, Köln (Stollwerckstr. 27 - 31, 51149 Köln). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 13.04.2005 sowie des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 13.04.2005 mit der REICHARDT Schokoladen GmbHmit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln, HRB 25879) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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