SURTECO AKTIENGESELLSCHAFT, Buttenwiesen-Pfaffenhofen (Johan-Viktor-Bausch-Str. 2, 86647 Buttenwiesen-Pfaffenhofen). Die Hauptversammlung vom 31.08.2007 hat die formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft in die "SURTECO SE" mit dem Sitz in Buttenwiesen (Amtsgericht Augsburg HRB 23000) beschlossen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
SURTECO AKTIENGESELLSCHAFT, Buttenwiesen-Pfaffenhofen (Johann-Viktor-Bausch-Str. 2, 86647 Buttenwiesen-Pfaffenhofen). Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied: Riedl, Andreas, Donauwörth, * ‒.‒.‒‒.
SURTECO AKTIENGESELLSCHAFT, Buttenwiesen-Pfaffenhofen (Johann-Viktor-Bausch-Str. 2, 86647 Buttenwiesen-Pfaffenhofen). Am 24.10.2006 hat die Gesellschaft gemäß § 4 Abs. (2) Satz 3 SEBG den Umwandlungsplan zum Formwechsel der SURTECO AKTIENGESELLSCHAFT in eine Europäische Aktiengesellschaft im Sinne des Art. 2 Abs. (4), Art. 37 SE-VO (EG-VO Nr. 2157/2001 v. 08.10.2001) beim Handelsregister Augsburg offengelegt bzw. hinterlegt. Für die umzuwandelnde Gesellschaft werden daher gemäß Art. 21 lit. a) bis e) SE-VO und § 5 SEAG i.V.m. § 61 Satz 2 UmwG und § 10 HGB die folgenden Angaben bekannt gemacht: (a) Rechtsform: Aktiengesellschaft deutschen Rechts. Firma: SURTECO AKTIENGESELLSCHAFT. Sitz: Buttenwiesen-Pfaffenhofen; (b) Register, bei dem die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 68/151/EWG genannten Unterlagen hinterlegt worden sind, sowie die Nmmer der Eintragung in das Register: Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg, eingetragen unter HRB 2012. Bei diesem Register werden die in Art. 3 Abs. 2 der vorgenannten Richtlinie genannten Unterlagen hinterlegt; (c) Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger sowie die Anschrift, unter der erschöpfende Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können. Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 37 SE-VO enhalten zu den Rechten der Gläubiger im Fall der Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine SE keine ausdrückliche Regelung. Der Gläubigerschutz ergibt sich jedoch aus §§ 204, 22 Abs. 1 und 3 UmwG, die über Artikel 15 Abs. 2, 13 SE-VO entsprechend anzuwenden sind. Nach §§ 204, 22 UmwG ist den Gläubigern der SURTECO AKTIENGESELLSCHAFT Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes der SURTECO AKTIENGESELLSCHAFT nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Die Eintragung der Umwandlung gilt als bekanntgemacht mit Bekanntmachung der Eintragung der Umwandlung ihrem ganzen Inhalt nach durch den Bundesanzeiger und mindestens ein weiteres Blatt. Die Bekanntmachung gilt als erfolgt mit Ablauf des Tages, an dem jeweils das letzte der die Bekanntmachung enthaltenen Blätter erschienen ist. Dieses Recht steht den Gläubigern der SURTECO AKTIENGESELLSCHAFT jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen. Gemäß §§ 204, 22 Abs. 2 UmwG steht das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Unter folgender Anschrift können kostenlos weitere Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Gläubiger der Gesellschaft eingeholt werden: SURTECO AKTIENGESELLSCHAFT, Frau Stephanie Königbauer, Johan-Viktor-Bausch-Straße 2, D-86647 Buttenwiesen-Pfaffenhofen, Deutschland. (d): Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Minderheitsaktionären der Gesellschaft sowie die Anschrift, unter der erschöpfende Auskünfte über diese Modaliätten kostenlos eingeholt werden können. Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 37 SE-VO enthalten auch keine Regelungen zu der Frage, welche Rechte Minderheitsaktionären der Gesellschaft zustehen. Artikel 10 SE-VO bestimmt jedoch, daß die SE - vorbehaltlich der Bestimmungen der SE-VO - in jedem Mitgliedstaat wie eine Aktiengesellschaft behandelt wird, die nach dem Recht des Sitzstaates der SE gegründet wurde. Nach Artikel 15 Abs. 1 SE-VO findet auf die Gründung einer SE das für Aktiengesellschaften geltende Recht des Staates Anwendung, in dem die SE ihren Sitz begründet. Für die Aktionäre der SURTECO AKTIENGESELLSCHAFT bestehen danach folgende Rechte: Aktionäre der SURTECO AKTIENGESELLSCHAFT können gegen den Beschluß der Hauptversammlung der SURTECO AKTIENGESELLSCHAFT vom 31. August 2007 Nichtigkeits- und Anfechtungsklage erheben. Die Nichtigkeitsklage muß binnen eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden (§ 195 Abs. 1 UmwG). Sie kann nur auf im Gesetz genannte Nichtigkeitsgründe gestützt werden (§ 241 AktG). Ausschließlich zuständig ist das Landgericht München I, Deutschland, Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 2. November 2005 zur Änderung der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz, BayGVBl 2005, 547. Die Anfechtungsklage muß ebenfalls innerhalb eines Monats nach Beschlußfassung der Hauptversammlung der SURTECO AKTIENGESELLSCHAFT erhoben werden. Sie kann grundsätzlich auf jede Verletzung des Gesetzes oder der Satzung gestützt werden. Anfechtungsbefugt ist jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär der SURTECO AKTIENGESELLSCHAFT, wenn er gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. Nicht erschienene Aktionäre sind nur anfechtungsbefugt, wenn sie zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden sind, die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen, der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist oder soweit die Anfechtungsklage auf § 243 Abs. 2 AktG (Erlangen von Sondervorteilen) gestützt ist. Ausschließlich zuständig ist auch für die Anfechtungsklage das Landgericht München I, Deutschland, Verordnung des Bayerischen Staatsminsteriums der Justiz vom 2. November 2005 zur Änderung der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz, BayGVBl 2005, 547. Wird der Hauptversammlungsbeschluß aufgrund Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt, wirkt das Urteil für und gegen alle Aktionäre sowie die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates, auch wenn sie nicht Partei sind. Eine Nichtigkeitserklärung des Beschlusses kommt nicht in Betracht, wenn der Beschluß zwischenzeitlich aufgrund eines Freigabeverfahrens nach Art. 15 Abs. 1 SE-VO i.V.m. §§ 198 Abs. 3, 16 Abs. 3 UmwG ins Handelsregister am Sitz der SURTECO AKTIENGESELLSCHAFT eingetragen und die Umwandlung dadurch wirksam geworden ist. In diesem Fall wäre die SURTECO SE nach Art. 15 Abs. 1 SE-VO i.V.m. §§ 198 Abs. 3, 16 Abs. 3 Satz 6 UmwG verpflichtet, dem Antragsgegner des Freigabeverfahrens den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der auf dem Freigabebeschluß beruhenden Eintragung der Umwandlung entstanden ist. Die Beseitigung der Wirkungen der Eintragung der Umwandlung im Handelsregister am Sitz der SURTECO AKTIENGESELLSCHAFT bzw. SURTECO SE kann nicht als Schadensersatz verlangt werden. Die Verfahrensbeendigung, gleich aus welchem Grund, ist von der SURTECO AKTIENGESELLSCHAFT unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen (§ 248 a Satz 1 AktG). Die Bekanntmachung der Verfahrensbeendigung hat nach §§ 248 a Satz 1, 149 Abs. 2 und 3 AktG deren Art, alle mit ihr im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen, einschließlich Nebenabreden, im vollständigen Wortlaut sowie die Namen der Beteiligten zu enthalten. Etwaige Leistungen der SURTECO AKTIENGESELLSCHAFT und ihr zurechenbare Leistungen Dritter sind gesondert zu beschreiben und hervorzuheben. Die vollständige Bekanntmachung ist Wirksamkeitsvoraussetzung für alle Leistungspflichten. Die Wirksamkeit von verfahrensbeendigenden Prozeßhandlungen bleibt hiervon unberührt. Trotz Unwirksamkeit bewirkte Leistungen können zurückgefordert werden. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Vereinbarungen, die zur Vermeidung eines Prozesses geschlossen werden. Aktionäre der SURTECO AKTIENGESELLSCHAFT haben im vorliegenden Fall dagegen kein Barabfindungsrecht (Artikel 10 und 15 Abs. 1 SE-VO i.V.m. § 250 UmwG). Unter folgender Anschrift können kostenlos erschöpfende Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Minderheitsaktionäre eingeholt werden: SURTECO AKTIENGESELLSCHAFT, Frau Stephanie Königbauer, Johan-Viktor-Bausch-Straße 2, 86647 Buttenwiesen-Pfaffenhofen, Deutschland. (e) Für die SE vorgesehene Firma und ihr künftiger Sitz: Die umgewandelte Gesellschaft wird unter der Firma SURTECO SE firmieren. Sie wird ihren Sitz unverändert in Buttenwiesen-Pfaffenhofen (Bundesrepublik Deutschland) haben.
SURTECO AKTIENGESELLSCHAFT, Buttenwiesen-Pfaffenhofen (Johann-Viktor-Bausch-Str. 2, 86647 Buttenwiesen-Pfaffenhofen). Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied: Dr. Schunck, Stephan, Augsburg, * ‒.‒.‒‒.
SURTECO AKTIENGESELLSCHAFT, Buttenwiesen-Pfaffenhofen (Johann-Viktor-Bausch-Str. 2, 86647 Buttenwiesen-Pfaffenhofen). Die Hauptversammlung vom 07.07.2005 hat die Änderung der §§ 12 (Ort und Einberufung der Hauptversammlung), 14 (Teilnahmerecht) und 16 (Leitung der Hauptversammlung) der Satzung beschlossen.