GnR 755 B: SUSTAINUM-Institut für zukunftsfähiges Wirtschaften Berlin eG, Berlin (Kreuzbergstraße 37/38, 10965 Berlin). Nicht mehr Vorstand: 4. Poppe, Erik; Vorstand: 5. Dr. Wolf, Stefan, * ‒.‒.‒‒, Berlin
GnR 755 B: SUSTAINUM-Institut für zukunftsfähiges Wirtschaften Berlin eG, Berlin (Marienstraße 19/20, 10117 Berlin). Nicht mehr Vorstand: 2. Molla, Ilona Helene; Vorstand: 4. Poppe, Erik, * ‒.‒.‒‒, Berlin
GnR 755 B: SUSTAINUM-Institut für zukunftsfähiges Wirtschaften Berlin eG, Berlin (Marienstraße 19/20, 10117 Berlin). Vorstand: 3. Püschel, Danny, * ‒.‒.‒‒, Berlin
GnR 755 B: SUSTAINUM-Institut für zukunftsfähiges Wirtschaften Berlin eG, Berlin (Marienstraße 19/20, 10117 Berlin). Firma: SUSTAINUM-Institut für zukunftsfähiges Wirtschaften Berlin eG; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Gegenstand: Die Genossenschaft ist eine Dienstleistungsgenossenschaft. Zweck der Genossenschaft ist es, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale Belange als Berater, Wissenschaftler und Forscher und deren freiberufliche und/oder selbständige Tätigkeiten in Deutschland und weltweit durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Gegenstand des Unternehmens ist insbesondere a) die Erbringung beratender, forschender und wissenschaftlicher Dienstleistungen durch die Mitglieder der Genossenschaft sowie weiteren Personals; b) die Erbringung von Dienstleistungen, die mit dem vorgenannten Unternehmensgegenstand in Verbindung stehen. Vertretungsregelung: Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. Vorstand: 1. Dr. Longmuß, Jörg, * ‒.‒.‒‒, Schwielowsee; Vorstand: 2. Molla, Ilona Helene, * ‒.‒.‒‒, Berlin; Rechtsform: Eingetragene Genossenschaft; Die Satzung ist errichtet am 18.12.2013. Rechtsverhaeltnis: Die Genossenschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Sustainum - Institut für zukunftsfähiges Wirtschaften Berlin GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 113829 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 18.12.2013. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.