GnR 388: SVG Straßenverkehrs-Genossenschaft Württemberg eG, Stuttgart (Hedelfinger Str. 17-25, 70327 Stuttgart). Die Genossenschaft (übertragender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 12.05.2016 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 11.06.2016 und 20.06.2016 mit der Genossenschaft "STRASSENVERKEHRSGENOSSENSCHAFT BAYERN eG", München (Amtsgericht München GnR 1510) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
GnR 388: SVG Straßenverkehrs-Genossenschaft Württemberg eG, Stuttgart (Hedelfinger Str. 17-25, 70327 Stuttgart). Die Genossenschaft (übertragender Rechtsträger) hat nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 12.05.2016 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 12.05.2016 und 11.06.2016 aus ihrem Vermögen den Teilbetrieb "Maut und Tankkartenservice" sowie ideelle Miteigentumsanteile an Grundstücken auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "SVG Gesellschaft des Württembergischen Straßenverkehrsgewerbes für Unternehmensberatung und Seminare mbH", Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart HRB 16534) ausgegliedert (Ausgliederung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
GnR 388: SVG Straßenverkehrs-Genossenschaft Württemberg eG, Stuttgart (Hedelfinger Str. 17-25, 70327 Stuttgart). Das Registerblatt ist geschlossen.
GnR 388: SVG Straßenverkehrs-Genossenschaft Württemberg eG, Stuttgart (Hedelfinger Str. 17-25, 70327 Stuttgart). Nicht mehr Vorstand: Metzger, Hans, Kupferzell, * ‒.‒.‒‒.
GnR 388: SVG Straßenverkehrs-Genossenschaft Württemberg eG, Stuttgart (Hedelfinger Str. 17-25, 70327 Stuttgart). Bestellt als Vorstand: Schaubitzer, Roland, München, * ‒.‒.‒‒.
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