Sabai-Sabai Body and Soul GmbH, Neuss (Michaelstraße 81, 41460 Neuss). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Sabai-Sabai Body and Soul e. K. (jetzt Amtsgericht Neuss HRA 6964) ist am 13. September 2010 eingetragen worden. Die Gesellschaft ist erloschen.
Sabai-Sabai Body and Soul GmbH, Neuss (Michaelstraße 81, 41460 Neuss). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 6. August 2010 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 6. August 2010 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 6. August 2010 mit der Sabai-Sabai Body and Soul e. K. mit Sitz in Neuss (Amtsgericht Neuss AR 425/10) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Sabai-Sabai Body and Soul GmbH, Neuss (Michaelstraße 81, 41460 Neuss). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 13. Februar 2008. Gegenstand: Spa- und Wellnessdienstleistungen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jeder Geschäftsführer kann durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Geschäftsführer: Speck, Volker, Kaarst, * ‒.‒.‒‒; Speck-Ramsin, Sirinan, Kaarst, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.