Sage Software GmbH & Co. KG, Frankfurt am Main, (Emil-von Behring-Str. 8-14, 60439 Frankfurt am Main).Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen.
Sage Software GmbH & Co. KG, Frankfurt am Main (Berner Str. 23, 60437 Frankfurt am Main). Gesamtprokura gemeinsam mit einem persönlich haftenden Gesellschafter oder einem anderen Prokuristen beschränkt auf die Hauptniederlassung: Gül, Beate Ayse, Oberursel, * ‒.‒.‒‒.
Sage Software GmbH & Co. KG, Frankfurt am Main (Berner Str. 23, 60437 Frankfurt am Main). Prokura erloschen: Battrick, Jonathan, Ettlingen, * ‒.‒.‒‒. Gesamtprokura gemeinsam mit einem persönlich haftenden Gesellschafter oder einem anderen Prokuristen beschränkt auf die Hauptniederlassung: Henrich, Oliver, Frankfurt, * ‒.‒.‒‒; Dr. Scholtis, Thomas Helmut, Königstein im Taunus, * ‒.‒.‒‒.
Sage Software GmbH & Co. KG, Frankfurt am Main (Berner Str. 23, 60437 Frankfurt am Main).Umwandlungsvermerk von Amts wegen berichtigt, nun: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 21.03.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Sage Primus Software AG mit Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 73695) verschmolzen.
Sage Software GmbH & Co. KG, Frankfurt am Main (Berner Str. 23, 60437 Frankfurt am Main). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 21.03.2005 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Sage Primus Software AG mit Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 73695) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.