HRB 92013: Sakthi Service GmbH, Neunkirchen, Merianstr. 27, 66424 Homburg. Die Verschmelzung durch Aufnahme mit der Sakthi Portugal S.A. (Commercial Register Vila Nova de Gaia, Nr. 504202219) wurde am 13.07.2017 im Handelsregister des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft eingetragen. Von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 UmwG. Der Rechtsträger ist erloschen.
HRB 92013: Sakthi Service GmbH, Neunkirchen, Merianstr. 27, 66424 Homburg. Vertretungsbefugnis geändert, nun: Geschäftsführer: Fesch, Jorge, Porto / Portugal, * ‒.‒.‒‒, mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Bestellt als Geschäftsführer: Viana, Daniel Valente de Araújo Terra, Lissabon / Portugal, * ‒.‒.‒‒.
HRB 92013: Sakthi Service GmbH, Neunkirchen, Merianstr. 27, 66424 Homburg. Die Gesellschafterversammlung vom 07.04.2017 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages und mit ihr die Änderung der allgemeinen Vertretungsregelung beschlossen. Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer. Die Gesellschaft wird gemeinschaftlich durch alle Geschäftsführer vertreten.
HRB 92013: Sakthi Service GmbH, Neunkirchen, Merianstr. 27, 66424 Homburg. Die Gesellschaft ist auf Grund Verschmelungsplanes vom 07.03.2017 sowie der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Sakthi Service GmbH vom 30.05.2017 und der Hauptversammlung der Sakthi Portugal S.A. vom 30.05.2017 auf die Sakthi Portugal S.A. mit Sitz in Rua Jorge Fererrinha, parish of Maia, county of Porto (Commercial Register Nr. 504 202 219) verschmolzen. Die Voraussetzungen der Verschmelzung nach deutschem Recht liegen vor. Die Verschmelzung wird erst wirksam sobald die Vorraussetzungen nach dem Recht, dem die übernehmende Gesellschaft unterliegt, erfüllt sind. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 92013: Sakthi Service GmbH, Neunkirchen, Merianstr. 27, 66424 Homburg. Es wird darauf hingewiesen, dass der Verschmelzungsplan beim Handelsregister eingereicht wurde. An der Verschmelzung sind die Sakhti Service GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht mit einem einzigen Gesellschafter, mit Sitz in Neunkirchen und eingetragener Geschäftsanschrift Merianstr. 27, 66424 Homburg, Deutschland, als übertragende Gesellschaft und die Sakthi Portugal, SA, eine Kapitalgesellschaft nach portugiesischem Recht (sociedade anónima), mit Geschäftssitz in Rua Jorge Ferreirinha 679, 4470-314 Maia, Portugal, als übernehmende Gesellschaft beteiligt. Die Sakhti Service GmbH als übertragende Gesellschaft ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 92013. Die Sakthi Portugal, SA als teilnehmende Gesellschaft ist eingetragen im portugiesischem Handelsregister unter der Registernummer 504202219.Die Gläubigerrechte bestimmen sich wie folgt: Die Rechte der Gläubiger der Sakthi Service GmbH als übertragende Gesellschaft ergeben sich aus § 122 j UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Sakthi Service GmbH Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Befriedigung können sie verlangen, wenn ihr Anspruch fällig und durchsetzbar ist oder wenn sie die Fälligkeit jederzeit herbeiführen können. Ein Anspruch auf Sicherheitsleistung steht den Gläubigem nur dann zu, wenn sie ihren Anspruch nach Grund und Höhe binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan bekannt gemacht worden ist, schriftlich anmelden und glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Des Weiteren muss die zu sichernde Forderung vor oder bis zu fünfzehn Tage nach der Bekanntmachung des Verschmelzungsplans entstanden sein. Ein Abstellen auf das Wirksamwerden der Verschmelzung scheidet damit aus. Die zu sichernde Forderung muss bis zu diesem Zeitpunkt entstanden und damit wirksam und mit Ausnahme der Fälligkeit durchsetzbar sein. Es reicht nicht aus, dass die zu sichernde Forderung begründet ist .Anspruchsberechtigt sind auch die durch eine Deckungsmasse bevorzugten Gläubiger. Hinsichtlich der Ansprüche der Gläubiger ist es unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruchs. Die Gläubiger der Sakthi Service GmbH können daneben nicht Sicherheitsleistung nach § 22 UmwG erlangen. Mit Wirksamwerden der Verschmelzung ist die Sakthi Portugal, SA als übernehmende Gesellschaft neuer Schuldner. Der Anspruch auf Leistung einer Sicherheit ist unmittelbar gegenüber der Sakhti Service GmbH, unter deren Geschäftsanschrift Merianstr. 27, 66424 Homburg, Deutschland, geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan bekannt gemacht worden ist, gefordert werden muss. Unter der vorgenannten Anschrift können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter eingeholt werden.Die Gläubiger der übernehmenden portugiesischen Sakthi Portugal, SA können gemäß Art. 1Ol°-A i.V.m. Art. 117°-B des portugiesischen Gesellschaftsrechtsbuchs (Código das Sociedades Comerciais) ungeachtet aller gegenteiligen Vereinbarungen innerhalb von einem Monat nach der Veröffentlichung der Eintragung der Verschmelzung, wenn ihre Forderungen bereits vor dieser Veröffentlichung bestanden, gerichtliche Einwendungen gegen die Verschmelzung erheben. Einwendungen können nur darauf gestützt werden, dass die Verschmelzung die Rechte der Gläubiger beeinträchtigt. Voraussetzung dafür ist, dass (i) die Gläubiger die Sakthi Portugal, SA mindestens 15 (fünfzehn) Tage vor der gerichtlichen Geltendmachung aufgefordert haben, ihre Verbindlichkeiten zu tilgen oder angemessene Sicherheiten zu stellen und (ii) Sakthi Portugal, SA diese Forderungen nicht erfüllt hat. Die gerichtliche Geltendmachung von Einwendungen durch Gläubiger verhindert die endgültige Eintragung der Verschmelzung. Über die gesetzlich zwingend vorgesehenen Maßnahmen hinaus, sind keine zusätzlichen Gläubigerschutzmaßnahmen vorgesehen. Für die Form der Geltendmachung des Anspruchs eines Gläubigers gegenüber der Sakthi Portugal, SA gibt es keine besonderen Vorgaben. Bei der gerichtlichen Geltendmachung von Einwendungen gegen die Verschmelzung muss ein Gläubiger beweisen, dass er a) fällige Forderungen hat, die bereits vor der Veröffentlichung der Eintragung der Verschmelzung bestanden, b) der Gläubiger mindestens 15 Tage vor der gerichtlichen Geltendmachung der Einwendungen die Sakthi Portugal, SA aufgefordert hat, seine Verbindlichkeiten zu tilgen oder angemessene Sicherheiten zu stellen, c) die Sakthi Portugal, SA dieser Aufforderung nicht entsprochen hat und d) der Gläubiger durch die Verschmelzung einen Nachteil erleidet. Zuständiges Gericht für die Geltendmachung von Einwendungen gegen die Verschmelzung ist der Gerichtshof in Oporto, und zwar die Sektion Handelsgerichtsbarkeit von Santo Tirso. Ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Minderheitsgesellschaftern ist nicht bekannt zu machen, da die Sakthi Service GmbH derzeit nur einen Gesellschafter hat. Gleiches gilt für die Sakthi Portugal, SA, deren Anteile vollständig von der Sakthi Service GmbH gehalten werden, so dass sie keine Minderheitsgesellschafter hat. Besondere Rechte i.S.v. § 122 c Abs. 2 Nr. 7 UmwG bestehen bei der Sakthi Service GmbH nicht. Auch werden einzelnen Anteilsinhabern oder Inhabern anderer Wertpapiere keine besonderen Rechte i.S.v. § 122 c Abs. 2 Nr. 7 UmwG gewährt und es sind auch keine besonderen Maßnahmen für diese Personen vorgesehen. Es werden keinem Mitglied eines Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts- oder Kontrollorgans der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger und keinem mit der Prüfling des Verschmelzungsplans beauftragten Sachverständigen besondere Vorteile im Sinne des § 122 c Abs. 2 Nr.8 UmwG gewährt.