HRB 139360 B: Salemax GmbH, Berlin, Hohenzollerndamm 59/60, 14199 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Die vermögenslose Gesellschaft ist auf Grund des § 394 FamFG von Amts wegen gelöscht.
Salemax GmbH, Berlin, Hohenzollerndamm 59/60, 14199 Berlin. ; Die Gesellschaft ist auf Grund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG aufgelöst..
Salemax GmbH, Berlin, Hohenzollerndamm 59/60, 14199 Berlin. Firma: Salemax GmbH Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift:; Hohenzollerndamm 59/60, 14199 Berlin Gegenstand: Der Betrieb eines Emissionshauses für Realimmobilien, der Vertrieb von Realimmobilien sowie die Verwaltung eigenen Vermögens und eigener Beteiligungen. Stamm- bzw. Grundkapital: 300.000,00 EUR Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer:; 1. Lange, Matthias, * ‒.‒.‒‒, Hohen Neuendorf; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 01.11.2011 Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Salemax AG mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 110264 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 01.11.2011. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..